FAQ

Bitte klicken Sie auf die gewünschte Kategorie:

NULL

Corona - FAQ's

  • Corona - Was ist erlaubt? (Stand 26. April 2022)

    QUELLEN:
    • 
    16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gültig vom 1. April bis 28. Mai 2022
    • Corona-FAQ's des bayersichen Innenministeriums
    Corona-FAQ's des bayerischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst

    Das neu gefasste Bundesinfektionsschutzgesetz erlaubt ab dem 3. April 2022 grundsätzlich nur noch so genannte „Basisschutzmaßnahmen“ in bestimmten Bereichen - diese gelten auch für die Laienmusik in Bayern.

    Das bedeutet:  

    • Zugangsbeschränkungen (3G, 2Gplus etc.) fallen generell weg. Proben, Konzerte, Versammlungen, Musikunterricht usw. können ohne Zugangsbeschränkungen durchgeführt werden. 

    • Allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen sind nicht mehr verpflichtend, bleiben aber empfohlen. Das heißt, dass die Einhaltung von Mindestabständen und das Tragen von FFP2-Masken oder medizinischer Masken (auch in Innenräumen) nicht mehr vorgeschrieben ist. 

    Diese Regelungen wurden mit der 16. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die am 3. April 2022 in Kraft getreten ist, erlassen. Diese wurde am 26. April bis 28. Mai 2022 verlängert. 

  • Infografiken / Aushänge für Proben-, Sanitär- und Veranstaltungsräume
  • Vereinsverwaltung

  • Kann ich die alte ASM-Mitgliederverwaltung weiter nutzen?

    Nein, seit Frühjahr 2021 läuft die ASM-Vereinsverwaltung nur noch über die neue Software bzw. Plattform. Es wurden aber alle relevanten Daten in die neue Software übernommen, diese können dort weiter abgerufen und verändert werden. Die neue Verwaltungssoftware ist erreichbar über jeden Browser unter der Adresse:

    www.asm-verwaltung.de

  • Wie mache ich meine Jahresmeldung?

    Die Jahresmeldung kann über die Verwaltungssoftware durchgeführt werden.

  • Muss ich für die ASM-Vereinsverwaltung etwas bezahlen?

    Nein, die Verwaltungssoftware in der Version "light" ist für alle Mitglieder kostenfrei. Zusätzlich gibt es auch das Angebot einer kostenpflichtigen Vollversion, die für 49,-€ im Jahr genutzt werden kann.

  • Wie unterscheidet sich die Vollversion von der Light-Version?

    Die Vollversion bietet noch einiges mehr im Bereich Vereinsverwaltung an. Alle Informationen dazu finden Sie hier:

  • Wie lösche ich Daten aus der Software?

    Aktuell kann nur die Geschäftsstelle des ASM Daten endgültig löschen. Diese Daten bilden die Grundlage für die gemeldeten Mitgliederzahlen des ASM. Diese müssen insgesamt fünf Jahre nachvollziehbar sein.

    Es wird aber aktuell daran gearbeitet, eine "Löschen"-Funktion für Vereine zu implementieren und trotzdem die buchhalterischen Auflagepflichten zu erfüllen. Künftig wird es auch eine Funktion geben, die an "Karteileichen" erinnert, also an Daten, die unbedenklich gelöscht werden können.

  • Was mache ich, wenn ich Unstimmigkeiten in meinen Datensätzen feststelle?

    Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen vertrauensvoll an die ASM-Geschäftsstelle. Ihr Ansprechpartner für den Bereich der ASM-Vereinsverwaltung ist Josef Biberacher. 

  • Zuschüsse

  • WIE FUNKTIONIERT DIE ANTRAGSTELLUNG ÜBER DAS NEUE ONLINE-PORTAL?

    Im folgenden Video finden Sie eine Übersicht über das neue Portal und eine Anleitung zur Antragstellung:

  • WO FINDE ICH DAS PASSWORT FÜR DIE ZUSCHUSSVERWALTUNG?

    Im Zuschuss-Portal ist als Benutzername bereits die Email-Adresse hinterlegt, die auch beim 1. Vorsitzenden in der ASM-Verwaltungssoftware eingetragen ist. Diese muss bei „Benutzername“ eingetragen werden. Danach klicken Sie auf „Passwort vergessen“. Dann wird das Passwort (erneut) an die hinterlegte E-Mail-Adresse geschickt. 

  • KANN AUCH JEMAND ANDERES ALS DER 1. VORSTAND DIE ZUSCHÜSSE VERWALTEN?

    Ja, das ist möglich. Das Zuschuss-Portal ist nicht direkt an die neue Verwaltungssoftware gekoppelt, es wurden nur einmalig die Daten der 1. Vorsitzenden für die Anmeldung übernommen. Allerdings kann aktuell nur die Geschäftsstelle die E-Mail-Adresse des Benutzers ändern. Wenn Sie eine Änderung möchten, dann brauchen wir nur eine entsprechende kurze Änderungsbestätigung des 1. Vorstands per Mail.

    KONTAKT ZUR GESCHÄFTSSTELLE

  • DIRIGENTEN-ZUSCHUSS | WAS IST EIN ERSTANTRAG?

    Ein Erstantrag ist, wenn Sie einen neuen Dirigenten im Verein haben. Bei einem Erstantrag muss ein Nachweis für die musikalische Qualifikation des neuen Ensembleleiters eingereicht werden.

  • DIRIGENTEN-ZUSCHUSS | WAS BEDEUTET "MUSIKALISCHE QUALIFIKATION"?

    Einen Dirigenten-Zuschuss können aufgrund der Förderrichtlinien nur diejenigen Musikensembles erhalten, deren Dirigent die staatliche Anerkennung als Leiter im Laienmusizieren oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt. Ein Nachweis für diese Qualifikation muss nur bei einem Erstantrag für diesen Dirigenten im Online-Portal mit hochgeladen werden (im Bereich "Upload Musikalische Qualifikation"). Wurde früher bereits ein Antrag für den Dirigenten gestellt, dann liegt dem ASM der Qualifikationsnachweis bereits vor und muss nicht erneut geprüft werden.

  • DIRIGENTEN-ZUSCHUSS | WARUM MUSS ICH DIE HÖHE DES DIRIGENTEN-HONORARS EINTRAGEN?

    Zentrale Neuerung in den Zuschussanträgen ist der „Finanzierungsplan“. Dies wird vom Obersten Bayerischen Rechnungshof seit dem Jahr 2021 zwingend vorgeschrieben. Deshalb muss beim Antrag auch das tatsächliche Honorar des Dirigenten eingetragen werden. Bitte tragen SIe hier keinesfalls irgendwelche Fake-Zahlen ein, weil ansonsten bei einer Prüfung der Zuschuss zurückerstattet werden muss!

    Der Zeitraum für die Berechnung des Honorars ist nicht das Geschäftsjahr (01.01.-31.12.) sondern immer der Zeitraum 01.11. bis 31.10. des jeweiligen Jahres!

  • DIRIGENTEN-ZUSCHUSS | WAS SIND ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN?

    Zweckgebundene Einnahmen sind nur beispielsweise kommunale Zuschüsse oder zweckgebundene Spenden für den Dirigenten. Allgemeine Zuschüsse an den Verein oder auch Einnahmen bei konzerten müssen hier nicht aufgeführt werden. Sollten keine zweckgebundenen Einnahmen vorliegen dann kann das entsprechende Feld frei gelassen werden.

  • INSTRUMENTEN-ZUSCHUSS | WAS IST EINE BINDUNGSVEREINBARUNG?

    Die Bindungsvereinbarung ist nur bei Instrumentenkäufen von Privatpersonen nötig. Damit bestätigt ein Vereinsmitglied unter anderem, dass es das gekaufte Instrument im Rahmen der Vereinstätigkeit nutzt. Es ist eine separate Bindungsvereinbarung für jedes gekaufte Instrument nötig. Alle Bindungsvereinbarungen müssen bereits bei der Antragstellung mit hochgeladen werden.

    VORLAGE BINDUNGSVEREINBARUNG

  • INSTRUMENTEN-ZUSCHUSS | WAS SIND ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN?

    Zweckgebundene Einnahmen sind nur beispielsweise kommunale Zuschüsse oder zweckgebundene Spenden für die Anschaffung von Vereinsinstrumenten. Allgemeine Zuschüsse an den Verein oder auch Einnahmen bei konzerten müssen hier nicht aufgeführt werden. Sollten keine zweckgebundenen Einnahmen vorliegen dann kann das entsprechende Feld frei gelassen werden.

  • INSTRUMENTEN-ZUSCHUSS | WIE MUSS ICH DIE ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN EINTRAGEN?

    Zweckgebundene Einnahmen müssen dem jeweiligen Instrument werden. Sie müssen also auf der rechten Seite in genau der Zeile eingetragen werden, in der auf der linken Seite das dazugehörige Instrument steht.

    Dies ist für die korrekte Berechnung des Förderbetrages sehr wichtig!

  • INSTRUMENTEN-ZUSCHUSS | WAS MUSS BEI "UPLOAD RECHNUNGEN, BELEGE, BINDUNGSVEREINBARUNG" HOCHGELADEN WERDEN?

    Seit 2021 benötigen wir keine Originalrechnungen in Papierform mehr. Auch ein Zahlungsnachweis wird nicht mehr benötigt. Es reicht der Upload eines Scans der Rechnung oder der Upload der digital erhaltenen Rechnung für das entsprechende Instrument im Online-Portal.

    Wie bisher benötigen wir bei Instrumentenkäufen von Privatpersonen eine Bindungsvereinbarung für jedes gekaufte Instrument. Alle Bindungsvereinbarungen müssen bereits bei der Antragstellung mit hochgeladen werden.